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Grundsätzlich liegt es im Interesse der Bank, dass der Zinsausfall nicht mehr als 3 Jahre dauert, da darüber hinausgehende Zinsausstände nicht mehr grundpfandgesichert sind. Die Bank lässt dem Schuldner möglichst lange Zeit (gegen 2 Jahre, da das Verwertungs-verfahren in der Regel 1 Jahr dauert), um ihm die Möglichkeit zu geben, mit ihr wieder geregelte Verhältnisse herzustellen. Ist aber der Schuldner innerhalb dieser Zeit ausserstande, seinen Verpflichtungen nachzukommen, und erfolgt nunmehr das Grundpfandverwertungsbegehren, so besteht in diesem Falle keine Möglichkeit mehr, das Verfahren zu sistieren, da sonst die Frist von 3 Jahren überschritten würde. Unter diesem Gesichtspunkt wäre es für manchen Schuldner besser, das Verwertungsbegehren würde früher erfolgen und er würde gleichzeitig den Beistand einer kompetenten Instanz zwecks Gesamtsanierung seiner Situation inkl. Neufinanzierung seiner Immobilien (um der Gläubigerbank ein Ablöseangebot machen zu können) in Anspruch nehmen können. Werden die Objekte des Schuldners versteigert, erfolgt entweder ein Angebot, das über der von der Bank (als Realwert des Objekts) gesetzten Limite liegt, oder - im andern Fall - erwirbt die Bank die Objekte selbst oder über eine Immobilienfirma. Zwar schreibt die Bank in jedem Fall einen erheblichen Betrag ab, aber ebenso ist der private Unternehmer in jedem Fall wegen dem an der Gant entstehenden Pfandausfallschein ruiniert: Infolge leerer Kasse handelt er sich nicht verjährbare Verlustscheine ein, die ihm ein erneutes geschäftliches Hochkommen definitiv verunmöglichen. Obwohl ein solcher Schuldner grundsätzlich in der Lage wäre, unter neuen Umständen erfolgreich zu wirken, wird er sehr oft zum Fall für die Arbeitslosenkasse und das Sozialamt und wird auch nie mehr Steuern bezahlen. Der Widersinn dieses jährlich Hunderte von Malen sich wiederholenden Vorgangs besteht darin, dass der Abschreiber, den die Bank zur Bereinigung der Situation in Kauf nimmt, nicht dem unschuldig in Notlage geratenen Schuldner zu Gute kommt, da er in der Regel nicht in der Lage ist, ohne kompetente Hilfe innerhalb dieses Jahres Kreditwürdigkeit zu erlangen und somit bei einer andern Bank ein für die Gläubigerbank akzeptables Ablöseangebot zu erwirken. Mit andern Worten: Die Gläubigerbank hat den Fall zwar mit einem Verlust abgeschlossen, aber für den Schuldner, für seine Umgebung und insbesondere auch für den Staat entsteht neu ein erhebliches Problem.

Sinnvoll entschulden

Das Ziel einer sinnvollen Entschuldung kann jedoch nicht bloss darin bestehen, eine für den bisherigen Gläubiger juristisch akzeptable Situation zu schaffen. Vielmehr muss eine Lösung gefunden werden, die dem unschuldig in Not geratenen Schuldner einen Neustart ermöglicht. Das lässt sich nur dadurch bewerkstelligen, dass die Gläubigerbanken ihre gängige Praxis insofern ändern, als sie unter bestimmten Voraussetzungen die ohnehin nötige Wertberichtigung dem Schuldner selbst gutschreiben oder zumindest bei einer unter den neuen Gegebenheiten erfolgten Hypothekzierung durch eine andere Bank auf jeden Regress (Besserungsschein) verzichten. Die Voraussetzungen, unter denen eine solche Lösung angezeigt ist, bestehen darin, dass der Schuldner ehedem seinen Verpflichtungen im Rahmen seiner Möglichkeiten nachgekommen ist, dass er in seinem Geschäftsgebaren als seriös eingestuft werden kann und dass berechtigte Aussicht auf eine weiterhin erfolgreiche Geschäftspraxis besteht.